(1) Unwetter, Krisen und Katastrophen sowie Zuständigkeiten von Bürgermeister:innen

Ein kurzer, heftiger Regenschauer, doch der Wildbach fließt weiter in seinen gewohnten Bahnen. Ein heißer Sommertag, aber am nächsten Tag steht wieder eine Abkühlung bevor. Seit einigen Wochen hat es nicht mehr geregnet, aber die Wasserversorgung ist noch gesichert. Nicht jedes Wetterereignis wird zur Krise und nicht jede Abweichung endet in einer Katastrophe. Und doch nehmen in Österreich aufgrund der Klimaveränderung Extremwetterlagen zu. Sie können Regionen treffen, die bisher verschont geblieben sind oder intensiver ausfallen als gewohnt. 

Für Gemeinden und Regionen bedeutet dies, dass Vorsorge wichtiger wird, denn je. Das Krisen- und Katastrophenmanagement von heute muss mit Ereignissen rechnen, die es so in der Vergangenheit noch nicht gab und dennoch gut vorbereitet sein. 

Eine Katastrophe ist ein außergewöhnlich schweres Ereignis, das Leben, Gesundheit, Umwelt oder große Sachwerte akut gefährdet oder schädigt und dabei lokale Strukturen überfordert. Typische Beispiele sind großflächige Hochwasser, Murenabgänge mit Verschütteten oder Flächenbrände. Oft sind mehrere Einsatzorganisationen gleichzeitig gefordert, koordiniert unter einer behördlichen Einsatzleitung. Mit dem offiziellen Ausrufen des Katastrophenzustands treten besondere rechtliche Bestimmungen in Kraft, etwa erweiterte Befugnisse für Behörden und Unterstützungsleistungen durch das Land.

Bei kleinräumigen Ereignissen innerhalb einer Gemeinde, die die Gemeindekapazitäten nicht übersteigen, übernimmt in einigen Bundesländern die oder der Bürgermeister:in die zentrale Rolle als Einsatzleitung. Überschreiten die Auswirkungen jedoch das Gemeindegebiet oder braucht es zusätzliche Unterstützung, dann muss die Bezirkshauptmannschaft eingeschalten werden. In diesem Fall ist es wichtig, die Bezirkshauptmannschaft so rasch als möglich zu informieren und die Zuständigkeiten für die behördliche Einsatzleitung rasch zu klären. Solange es jedoch noch keine Weisungen der Bezirksverwaltung gibt, treffen die Bürgermeister:innen dringliche Entscheidungen für unaufschiebbare Gefahrenabwehrmaßnahmen.

Die Feststellung eines Katastrophenzustands erfolgt auf Grundlage der Landesgesetze. Die feststellende Behörde ist dabei unterschiedlich (z. B. Bezirksverwaltungsbehörde, Katastrophenschutzbehörde, Bezirkshauptmann, Landeshauptmann). Die Einsatzleitung wird in diesem Fall in der Regel von den Bezirkshauptmannschaftenbzw. Bezirksverwaltungsbehörden übernommen. Dies betrifft v. a. Großschadenslagen oder bezirksübergreifende Ereignisse (z. B. Hochwasser über mehrere Bezirke). Die Gemeinde ist aber zur Mitwirkung verpflichtet und Bürgermeister:innen haben weiterhin eine wichtige, unterstützende und koordinierende Funktion.

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